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OLG Karlsruhe, 28.09.1987 - 16 WF 96/87 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 10.04.1987 - 3 F 35/87
- OLG Karlsruhe, 28.09.1987 - 16 WF 96/87
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.02.2014 - IX ZR 276/13
Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei …
Sie belaufen sich voraussichtlich auf 650, 56 EUR (eigene Anwaltskosten 385, 56 EUR, Gerichtskosten 265 EUR; der Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 367, 368). - VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 14 S 2542/01
PKH: Vermögenseinsatz - zumutbare vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung
Die hier zu berücksichtigenden Prozesskosten - neben den Gerichtskosten nur die außergerichtlichen Kosten des Klägers, nicht aber eventuelle Kostenerstattungsansprüche des Beklagten und der Beigeladenen (siehe § 123 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.1987 - 16 WF 96/87 -, Justiz 1988, 367 ;… Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 115 Randnr. 79) - betragen voraussichtlich ca. 4.100,-- EUR (entspricht ca. 8.000,-- DM). - VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 C 18.2625
Zur Berechnung der "Kosten der Prozessführung" im Sinn von § 115 Abs. 4 ZPO
Nicht in die nach § 115 Abs. 4 ZPO durchzuführende Vergleichsberechnung Eingang zu finden hat demgegenüber die für den Unterliegensfall zu gewärtigende Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der anderen Verfahrensbeteiligten, da diese Kostenmasse gemäß § 123 ZPO auch von einer etwaigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht umfasst würde (so auch OLG Karlsruhe, B.v. 28.9.1987 - 16 WF 96/87 - juris Rn. 9). - OLG Karlsruhe, 28.11.1989 - 4 W 95/89
Wert der Wohnanlage als Bemessungskriterium für die Bedeutung der …
Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Stuttgart (Justiz 1988, 367) darin, daß der Wert der Wohnanlage als Bemessungskriterium für die Bedeutung der Unterschriftsbeglaubigung auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß des Verwalters ( § 26 Abs. 4 WEG ) ausscheidet.